Der Auskunftsanspruch des Verletzten kann bspw. auf § 97 Absatz 1, Satz 2 UrhG gestützt werden. Dieser lautet:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Aufgrund dieser Vorschrift kann vom Verletzer Auskunft über den aufgrund der Rechtsverletzung erzielten Gewinn sowie Rechnungslegung verlangt werden.
Das Landgericht Hamburg hat sogar in einem Urteil zum Az. 308 O 264/04 Inhabern von Urheberrechten bei der Verfolgung möglicher illegaler Download-Angebote vom Zugangs-Provider einen Auskunftsanspruch über die Identität des Kunden zugesprochen. Hierbei geht es um die Auskunft, wem zu einer bestimmten Zeit eine ermittelte IP-Adresse zugeteilt worden war. Gestützt wurde der Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 101 a UrhG. Dem stehe auch nicht die Anwendbarkeit der §§ 7, 8 TMG (vormals §§ 8, 9 TDG) entgegen. Das OLG Hamburg hat sodann im Berufungsurteil v. 28.04.2005 zum Az.: 5 U 156/04) das Urteil des Landgerichts Hamburg weider aufgehoben und einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Provider verneint.
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 unter dem Az.: 11 U 51/04 ebenfalls entschieden, dass ein Internet-Access-Provider grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
Grund zur Freude besteht trotzdem nicht, da der Bundestag in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie der EU weitgehende Gesetzesänderungen in Aussicht gestellt hat, wonach in Erweiterung des § 101 UrhG direkte Auskunftsansprüche gegenüber Dritten und damit gegenüber den Internet-Providern eingeführt werden sollen.
Derzeit ist der (noch) übliche Weg des Verletzten zur Ermittlung der persönlichen Daten des potentiellen Verletzers, die Stellung einer Strafanzeige gegen Unbekannt. Das dann bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren führt zur Ergebnisermittlung der persönlichen Daten (sog. Bestandsdaten) und über den „Umweg“ des Akteneinsichtsrechts gemäß § 406e StPO zur Kenntnisnahme bei den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich unter anderem aus §§ 161, 163 StPO i.V.m
§ 113 TKG. Nach dieser Vorschriften muss, der Provider der Staatsanwaltschaft auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung … erforderlich ist. Ein richterlicher Beschluss ist dabei nach herrschender Meinung nicht erforderlich und nach neuer Rechtslage ab dem 01.01.2008 wohl vollends überflüssig.