Ca. 50.000 bis 60.000 Strafanzeigen liegen jährlich bei den Staatsanwaltschaften zur Bearbeitung; Tendenz steigend. Den Großteil davon (ca. 40.000) stellten namhafte Labels der Musikindustrie wegen illegalen Musiktransfers bei sog. Internet-Tauschbörsen.
In der Vergangenheit standen nicht, wie vielfach und fälschlich angenommen, illegale Downloads sondern vielmehr das Bereitstellen von Dateien in der Form des sog. Uploads im Mittelpunkt der „Abmahnwelle“ der Musikindustrie.
Vielfach wurden Programme wie emule, bittorrent, edonkey, bearshare, Limewire heruntergeladen und installiert, ohne jedoch eigene Verzeichnisse auf der Festplatte des Home-PC für andere zu sperren. Dies führt dazu, dass anderen Internet-User bei der Suche nach Dateien wie z.B. Musiktiteln der Zugriff auf die Festplatte des ahnungslosen PC-Inhabers ermöglicht wird.
Alte Rechtslage bis 31.12.2007:
Es war zweifelhaft, ob ein Download urheberrechtlich geschützter Musikstücke als rechtswidrig einzustufen war. Grundsätzlich ist die Vervielfältigung - nichts anderes ist ein Download – gemäß § 16 UrhG allein dem Urheber vorbehalten.
Gemäß § 53 UrhG wurde die einzelne Vervielfältigung zum privaten Gebrauch für zulässig erachtet. Dies war nur dann nicht der Fall, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wurde. Online-Tauschbörsen schrieb man dabei von der Rechtsprechung nicht pauschal zu, sie würden eben jene verbreiten, sodass ein Download grundsätzlich keine Privatkopie darstellen könne. Es blieb die Einzellfall-Prüfung.
Neue Rechtslage ab dem 01.01.2008:
Der § 53 UrhG wurde nunmehr dahingehend abgeändert, dass einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch dann nicht mehr zulässig sind, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde. Der letzte und neu eingefügte Fall zielt auf die Internet-Tauschbörsen ab.
Die Auslegung und Argumentation dahingehend, es sei ein legaler, weil nicht als illegal erkennbar gewesener Download einer Datei, wird somit deutlich schwieriger.