Keine Plattform ist so in den Mittelpunkt von berechtigten und unberechtigten Abmahnungen gerückt, wie das Internet-Auktionshaus ebay. Zudem wird kein Marktplatz juristisch so unterschätzt.
Während private Verkäufer mit den Tücken des Markenrechts zu kämpfen haben, treffen gewerbliche ebay-Anbieter (Unternehmer) zusätzlich umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten. Zu denken ist u.a. an AGB´s, Widerrufsbelehrungen, Impressum, Steuernummer etc..
Wann jemand als privater Käufer/Verkäufer und ab wann als Unternehmer gilt, ist von vielen Faktoren abhängig. Auch die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich und unübersichtlich. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen, sodass letztlich auf Kriterien im Einzellfall zurückgegriffen werden muss. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach ganz herrschender Meinung nicht erforderlich.
So hat das Landgerichts Berlin unter dem Az: 103 O 75/06 mit Urteil vom 5. September 2006 eine ebay-Verkäuferin als Unternehmerin eingestuft, weil sie innerhalb eines Monats insgesamt 93 Artikel über eBay verkaufte. Darunter waren auch gebrauchte Kleider ihrer Kinder sowie Haushaltsgegenstände. In den vorangegangenen drei Jahren hatte sie durchschnittlich sieben gebrauchte Artikel monatlich mit einem Umsatz von jeweils unter 100 Euro verkauft.
Im Wesentlichen ist es immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Kriterien sind z.B. Dauer des Verkaufs, Menge der angebotenen Artikel, Neuware oder gebrauchte Sachen, Powerseller oder Gelegenheitsverkäufer, vorheriger Einkauf der Waren … .
Hier sollten sich gewerbliche Verkäufer möglichst vor Eröffnung ihres Shops oder Einstellung der Artikel rechtlich absichern. Streitthemen sind immer wieder Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrungen, Preis- und Nebenkostenangaben, Gewährleitungsvereinbarungen / -ausschlüsse, Impressum etc.