Zielonka & Noll

Einstweilige Verfügung

Dies ist der vorrangige Rechtsbehelf im Wettbewerbsrecht. Eine vorausgegangene Abmahnung ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund. Die darzulegenden Tatsachen müssen gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden, § 294 ZPO. Glaubhaft machen bedeutet dabei die Ausschöpfung aller präsenten Beweismittel unter Einschluss der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung.

Den Verfügungsanspruch bildet die materiell-rechtliche Grundlage. Mit anderen Worten ist hier zu prüfen, ob das Verhalten des „Störers“ (noch) hingenommen werden muss oder ob dieser auf der Grundlage eines Gesetzes (UrhG, UWG, BGB …) ein Unterlassen verlangen kann.

Der Verfügungsgrund beschreibt die Dringlichkeit der Angelegenheit. Im Wettbewerbsrecht wird diese gemäß § 12 Abs.2 UWG vermutet. Andernfalls, etwa bei einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist das Verlangen einer möglichst sofortigen Entscheidung darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Prüffrage lautet: Kann ich mich auf einen u.U. länger andauernden Rechtsstreit einlassen oder ist zu befürchten, dass mir bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weitere nicht unerhebliche Nachteile durch das Verhalten des Anderen entstehen?

Entschieden wird entweder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und Anhörung durch Beschluss, § 937 Abs.2 ZPO. Der Antragsgegner kann gegen ein ergangenes Urteil Berufung sowie gegen einen verkündeten Beschluss die Beschwerde gemäß §§ 567 ZPO einlegen.

Die Einlegung der Revision gegen ein ergangenes Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO nicht zulässig. Aus diesem Grund entscheidet auch nicht der Bundesgerichtshof sondern die verschiedenen Oberlandesgerichte. Divergierende Entscheidungen (ohne höchstrichterliche Klärung) sind die Folge.

Rechnet der Antragsgegner mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren, so empfiehlt es sich eine sog. Schutzschrift bei dem für die Sache zuständigen Gericht zu hinterlegen. Im Falle der Prüfung innerhalb des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Gericht verpflichtet, sich mit den (rein vorsorglich) vorgebrachten Argumenten des Antragsgegners auseinanderzusetzen und deren Erheblichkeit zu prüfen.



Die Streitwerte sind erheblich und können je nach behaupteten Rechtsverstoß und dessen (gefühlten) Auswirkungen sowie dem Ort des Gerichts (Hamburg oder Berlin) stark variieren.