Früher in § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt und nunmehr in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) festgeschrieben sind die Mindestanforderungen an ein Impressum.
Hintergrund dieser Mindestangabenpflicht ist, dass eine etwaige Rechtsverfolgung auch tatsächlich möglich ist und nicht an einer fehlenden Individualisierung scheitert.
Mindestangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese sind im Wesentlichen, jedoch nicht abschließend!: Name und Anschrift / Sitz Rechtsform Vertretungsverhältnisse
Telefon, Fax, E-Mail-Adresse
Ggf. behördliche Zulassung
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
Zuständiges Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister
Registernummer
Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Diplom-Ingenieure etc. zusätzlich:zuständige Kammer gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sindUmsatzsteueridentifikationsnummer Wirtschafts-Identifikationsnummer bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber
Auch hier führen unzureichende Angaben im Impressum oft zu Auseinandersetzungen. Gemäß § 16 Abs.3 TMG kann bei einem Verstoß ein Bußgeld bis 50.000,00 € verhängt werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.07.2006 unter dem AZ: I ZR 228/03 nach alter Rechtslage bezüglich § 6 TDG (jetzt § 5TMG) entschieden, dass ein unlauteres Wettbewerbshandeln im Sinne des § 3 UWG bei einem Verstoß gegen die Impressumpflicht grundsätzlich vorliegt.
Eine Ausnahmen von der Pflicht zu Mindestangaben gibt es u.U. lediglich bei rein persönlichen oder familiären Webseiten.