Porno-Web-Seiten im Internet sind nach deutschem sowie dem Großteil des ausländischen Recht nicht generell verboten. Unter Beachtung des Jugendschutzes, namentlich des Strafgesetzbuches sowie dem Staatsvertrag über Mediendienste ist es jedoch nicht erlaubt, jugendgefährdende Inhalte frei zugänglich ins Netz zu stellen. Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen müssen die betreffenden Inhalte in geschlossene Benutzergruppen eingestellt werden. Zu diesen geschlossenen Bereichen dürfen nur Erwachsene Zutritt haben. Es ist eine Prüfung des Alters des Users erforderlich. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, droht die Untersagungsverfügung sowie empfindliche Geldbußen.
Will der Plattformbetreiber vom User für seine angebotenen Leistungen Geld verlangen, so ist ein wirksamer Vertrag erforderlich. Dieser besteht aus Angebot und Annahme unter Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte. Wesentlicher Vertragsinhalt ist die tatsächlich angebotene Leistung und der dafür zu zahlende Preis.
Oftmals wird dem Internetsurfer nicht bewusst sein, dass er durch das Anklicken verschiedener Buttons auf Seiten des Portalbetreibers als „potentieller Vertragsschließender“ angesehen wird. Ein Vertrag kommt dadurch jedoch noch nicht zustande. Dies sehen diverse Anbieter der Homepages jedoch anders und machen im Wege der Rechnungslegung ihren vermeintlichen Anspruch gegenüber dem Kunden geltend. So heißt es oftmals:
„Sie haben sich am … auf dem Portal … kostenpflichtig rechtswirksam angemeldet und die dort angebotenen Dienste in Anspruch genommen. Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet die Forderung in Höhe von … € zu zahlen. …
Nicht selten folgen Drohungen mit strafrechtlichen Konsequenzen sowie einem Negativeintrag bei der SCHUFA.
Aber auch wenn eine Anmeldung unter Eingabe von persönlichen Daten erfolgt, ist dies nicht zwangsläufig mit einer Zahlungspflicht verbunden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Preis verständlich und gut sichtbar für den Nutzer erkennbar ist und dieser das Angebot auch willentlich angenommen hat.
Versteckt sich die Zahlungspflicht (was nicht selten vorkommt) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Dies wird stetig von deutschen Gerichten so entschieden.