Das Recht am eigenen Bild folgt aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Art. 1 u. 2 GG. Jeder darf selbst entscheiden, ob und wo sein Bildnis zu sehen sein soll. Die Rechtsordnung unterwirft dieses Recht einem starken Schutz, so in § 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG). Das KunstUrhG ist bereits am 1. Juli 1907 in Kraft getreten.
§ 22 KunstUrhG (auszugsweise)
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. …“
Ausnahmen sind jedoch zugelassen.
§ 23 Abs.1 KunstUrhG
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient..“
Wiederum Rückausnahme dazu ist
§ 23 Abs.2 KunstUrhG„Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“
sowie
§ 24 KunstUrhG„Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Wer dagegen verstößt hat mit straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.
§ 33 KunstUrhG(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.Der Unterlassungsanspruch der ohne Einwilligung abgebildeten Person folgt aus den §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KunstUrhG und kann gerichtlich geltend gemacht werden. Daneben können Schadens- und Schmerzensgeldansprüche treten.
Kollisionen gibt es immer wieder mit dem Grundrecht der Kunst- und Pressefreiheit. Dann ist regelmäßig eine Abwägung der kollidierenden Interessen notwendig.