Zielonka & Noll

Internetstrafrecht

Haben Sie ein Gesetzbuch zum Internetstrafrecht gesucht?

Sie werden es nicht finden!

Das Internetstrafrecht stellt gleichfalls wie das Internetrecht keinen eigenständigen Rechtszweig dar.

 


Wenn man berücksichtigt, dass das Internet ein virtuelles Medium darstellt über das reale Menschen miteinander in Beziehung treten, kann es nicht verwundern, dass es kein ausschließlich auf das Internet zugeschnittenes Strafrecht gibt. Demzufolge ist es so, dass durch eine kriminelle Tat über das Internet immer real existierende Personen, Institutionen oder Firmen geschädigt werden.
Die Berechtigung des Begriffes " Internetstrafrecht " begründet sich aus der Tatsache, dass das Internet oder dem Datenaustausch dienenden technischen Einrichtungen als Tatwerkzeug strafrechtlicher Handlungen missbraucht werden oder sich kriminelle Taten gegen das Internet und dessen technische Basis richten.




Nachfolgende Staftatbestände für das Internetstrafrecht Bedeutung haben, sind insbesondere:

- Betrug gem. § 263 StGB

Hier ist vor allem der Eingehungsbetrug als häufigste Form des Betruges im Internet zu nennen. Nicht selten werden Waren über das Internet in Online-Shops oder bei Onlineversteigerungen angeboten, ohne daß der vermeintliche Verkäufer den Opfern das Eigentum an den Waren verschaffen will oder gar kann.

Auch das sogenannte Phishing ist eine sehr häufige Art des Internetbetruges, bei dem das Opfer zur Preisgabe seiner Bankdaten
( PIN und TAN ) über gefälschte Websites veranlasst wird. Mit diesen Daten greifen die Täter dann auf die Bankverbindungen der Opfer zu.

Auch Abo-Fallen stellen eine Form des Betruges im Internet dar. Oftmals werden Nutzern des Internets Verträge untergeschoben, ohne daß diese jemals rechtsgültig abgeschlossen wurden, um dafür Zahlungen zu fordern.

- Computerbetrug gem. § 263 a StGB

Der Tatbestand des Computerbetruges erfaßt Täuschungshandlungen die unter Ausnutzung von Computern oder Automaten in der Absicht begangen werden, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Derartige Straftaten werden häufig durch den Mißbrauch ausgelesener Daten von Bankkarten begangen, die dann betrügerisch für den Zugriff auf fremde Sparguthaben benutzt werden.
Unter diesen Tatbestand fallen auch das sog. Phishing, Pharming und Skimming;

- Ausspähen von Daten gem. § 202 a StGB


Geschützt werden durch diese Norm Daten, die elektronisch, magnetisch oder in sonstiger Form nicht unmittelbar warnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Diese Daten müssen gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sein. Der Straftatbestand wird u.a. erfüllt durch dasInfizieren fremder Computersysteme durch Trojaner, keyloggern, Sniffern und Backdoor-Programmen.Durch diese Norm wird auch die Herstellung und die Verbreitung von so genannten Hackertools unter Strafe gestellt.

- Datenveränderung gem. § 303 a StGB

Durch diese Strafnorm will der Gesetzgeber die Verfügungsgewalt des Berechtigten über seine in Datenspeichern enthaltenen Informationen sichern. Das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbar machen oder Verändern dieser Daten wird unter Strafe gestellt.

- Computersabotage gem. § 303 b StGB

Geschützt wird die Datenverarbeitung in der Gesamtheit aller elektronischer Rechenvorgänge einschließlich der Eingabe und Verarbeitung dieser Daten im engeren Sinne sowie deren Übertragung in Netzwerken.

- unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB

Durch § 284 StGB wird die Veranstaltung und Vermittlung eines nicht genehmigten Glücksspielssowie die Werbung dafür verboten. Nicht genehmigte Glückspiele finden zunehmend Verbreitung durch das Internet, wobei der Veranstalter oft nicht im Inland tätig wird. Die Tatbestandalternative der Werbung für ein nicht genehmigtes Glückspiel kann auch bereits durch das Anbringen eines Hyperlinks auf einer Website erfüllt werden.


- Besitz und Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB und
kinder- und jugendpornographische Schriften gem. §§ 184 b, 184 c StGB

Infolge der sprunghaften Verbreitung des Internets hat auch die Bekämpfung der Verbreitung strafbarer Inhalte im datennetz an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig ist eine Tendenz dahingehend erkennbar, dass die Straftatbestände immer weiter ausgedehnt werden. So liegt nach einem urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010 auch ohne manuelles bzw. bewußtes Speichern von Dateien ein Fall des strafbaren Besitzes von kinderpornographischem Material bereits dann vor, wenn entsprechende Seiten über das Internet aufgerufen werden. Es reicht nach dieser Entscheidung aus, wenn die entsprechenden Daten in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden.

- Volksverhetzung gem. § 130 StGB;

Geschützt wird der öffentliche Frieden, d.h. ein Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit sowie das subjektive Bewustsein der Bevölkerung in Ruhe und Frieden zu leben. Das Verbreiten von Schriften oder Inhalten, die geeignet sind den öffentlichen Frieden zu stören, über das Internet ist somit mit Strafe bedroht. Insbesondere werden durch die Norm auch Verbreitungshandlungen z.B. über Webcams oder Tonübertragungen im Internet erfasst. Auch der Mißbrauch der Vidioplattform "you tube" durch das Hochladen derartiger Inhalte führt selbstverständlich zur Strafbarkeit.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Strafbarkeit wegen der Verbreitung von Schriften zur Anleitung zu Straftaten
( § 130a StGB ) und der Verbreitung von Schriften die Gewaltdarstellungen beinnhalten ( § 131 StGB ) zu verweisen. Auch derartige Straftaten werden zunehmend in Verbindung mit der Nutzung des Internets begangen.

- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a StGB

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.Ebenso wird bestraft, wer eine durch diese Tat hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Zu denken ist hier auch an die illegale Nutzung von Webcams und die Verbreitung der Aufnahmen über das Internet.

- Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB

Die Strafrechtsnorm erfasst nicht nur personenbezogende Daten. Verfolgt werden soll hierdurch der sogenannte "elektronische Hausfriedensbruch". Strafbar macht sich demnach derjenige, der sich oder anderen unbefugt unter anderem durch Softwarediebstahl, das Ausspähen von Daten und Unternehmensgeheimnissen Kenntnis verschafft. Diese Daten müssen gegen einen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein, wobei bereits software- und hardware-integrierte Sicherungen ausreichen, die nicht den erhöhten Sicherungsgrad des § 9 BDSG erfüllen.

- Urheberrechtsverletzungen gem. §§ 106, 108 a UrhG

Nach § 106 UrhG wird die Vervielfältigung eines Werkes oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes, ohne Einwilligung des Berechtigten mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Gleichfalls wird die widerechtliche Verbreitung und öffenliche Wiedergabe bestraft. Bei gewerbsmäßig handelnden Tätern droht das Gesetz sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.
Hierbei ist regelmäßig die Abgrenzung zur legalen Vervielfältigung für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 UrhGund sogenannten Raubkopien zu beachten. In diesen Bereich fallen auch Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen.

Pharming
Pharming hat sich als Oberbegriff für verschiedene Arten von DNS-Angriffen etabliert. Eine Methode dabei ist die lokale Manipulation der Host-Datei. Dabei wird unter Zuhilfenahme eines Trojanischen Pferdes oder eines Virus eine gezielte Manipulation des Systems vorgenommen mit der Konsequenz, dass von diesem System gezielt gefälschte Websites angezeigt werden, obwohl die Adresse korrekt eingegeben wurde. Benutzer können so beispielsweise auf täuschend echt nachgebildete Seiten einer Bank geleitet werden. Durch aktuell gehaltene und richtig konfigurierte Sicherheitssoftware (aktiver Hintergrundwächter, aktive Firewall) sollten sich solche Manipulationen verhindern lassen.
Skimming
Skimming (engl. für „Abschöpfen“) ist ein englischer Begriff für einen Man-in-the-middle-Angriff, der illegal die Daten von Kreditkarten oder Bankkarten ausspäht. „Beim Skimming werden illegal Kartendaten erlangt, indem Daten von Magnetstreifen ausgelesen und auf gefälschte Karten kopiert werden.“[1]
§ 9 BDSG
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,

Phishing
Versuche von Tätern mittels z.B. gefällschterInternetadressen oder E-Mails an Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen, um diesen zu schädigen.
Filesharing
Als Filesharing wird der Dateiaustausch zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern über ein Filesharing-Netzwerk bezeichnet. Es wird in der Regel über sogenannte P2P-Netze betrieben. Bei den P2P-Netzen, verfügen die Teilnehmer zumeist über einen Download-Ordner. Die darin abgespeicherten Dateien werden den anderen Teilnehmern des Filesharing-Netzes zum Download zur Verfügung gestellt.