Die Strafverteidigung ist notwendiger Bestandteil jedes von rechtsstaatlichen Prinzipien bestimmten Strafverfahrens. Unabhängig von der Tatsache, ob der Tatvorwurf einen Unschuldigen oder einen Schuldigen trifft, hat er das Recht, sich in einem Strafverfahren zu seiner Verteidigung eines Beistands zu bedienen.
Dieses im § 137 StPO normierte Recht ist eine wesentliche Garantie für die Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es wird der Tatsache gerecht, dass sich der in einem Strafverfahren Beschuldigte einem staatlichen Machtapparat, mit all den umfangreichen staatlichen und juristischen Instrumentarien, gegenüber sieht. Zwar ist der Verteidiger in die Strafrechtspflege eingebunden, jedoch hat er als ein unabhängiges Organ innerhalb des Systems zur Sicherung eines fairen Strafverfahrensseine konkret bezeichneten Aufgaben. Durch seine Unabhängigkeit ist abgesichert, dass er in dem Verfahren die Interessen des Beschuldigten und dessen Rechte verteidigen kann.
Nach der Statistik wurden im Jahre 2009 insgesamt ca. 844 500 Personen durch die Gerichte der Bundesrepublik wegen Straftaten verurteilt. Im Verhältnis zu einer Bevölkerungszahl von 82 Millionen Menschen ist dies eine relativ geringe Zahl von Bürgern, die mit den Gesetzen in Konflikt geraten sind und durch die Gerichte verurteilt wurden. Die Anzahl der verurteilten Personen gibt jedoch keine Auskunft darüber, wie viele Personen insgesamt, ob nun als Unschuldige oder Schuldige, mit dem Strafrecht und den staatlichen Strafverfolgungsbehörden in Berührung kamen. Diese Zahl berücksichtigt nicht die Anzahl der insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland während des Zeitraumes eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die Anzahl der eingestellten Verfahren und die der gerichtlichen Freisprüche. Demzufolge ist ein weit größerer Kreis von Personen mit der bundesdeutschen Strafjustiz als Beschuldigte oder Angeklagte konfrontiert worden.
Von keiner Statistik werden die Fälle erfasst, in denen die Verfahren durch die effektive Mitwirkung eines Verteidigers ohne gerichtliche Entscheidung abgeschlossen werden konnten. Gleichfalls existiert keine Statistik über jene Fälle, in denen aufgrund wirkungsvoller Strafverteidigung zu unrecht Angeklagte freigesprochen oder Verfahren eingestellt wurden.
