Zielonka & Noll

Verkehrsrecht

 

Bei der Bearbeitung verkehrsrechtlicher Mandate liegt bei uns der Schwerpunkt auf die Verteidigung in ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren. Gleichfalls kommt der Verteidigung in Verfahren wegen Verkehrsstraftatengroße Bedeutung in unserer Arbeit zu. Dies betrifft sowohl Strafverfahren nach dem Straßenverkehrsgesetz wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ( § 21 StVG ), Kennzeichenmißbrauch ( § 22 StVG ) und Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG) als auch Verfahren nach dem Strafgesetzbuch wegen Trunkenheit im Verkehr ( § 316 ),
gefehrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ( § 315b StGB ) und Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315 c StGB ). Besonders wichtig ist gerade eine sachkundige Verteidigung in Fällen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr. Bei der Tragik die in jedem dieser Fälle liegt, ist eine kompetente Verteidigung besonders wichtig, da sich in der Praxis der Nachweis einer unverschuldete Beteiligung an einem Verkehrsunfall vor dem Hintergrund der eingetretenen Folgen kopliziert darstellt.

Ein weiterer Schwerpunkt bei der Bearbeitung von verkehrsrechtlichen Mandaten stellt die anwaltliche Vertretung bei der Regulierung von Sachschäden und die Geltendmachung von Schmerzensgeldentschädigungen dar. Erfahrungsgemäß sind die zur der Regulierung von Unfallschäden verpflichteten Haftpflichtversicherungen oft geneigt, bei Leistungen an die Geschädigten zu sparen.

Nicht umsonst werden Geschädigte häufig durch die gegnerischen Versicherer kurz nach dem Unfall kontaktiert und versprochen den Schaden kurzfristig zu regulieren. Es kann Ihnen passieren, dass zu Ihren Lasten einzelne Schadenpositionen vergessen oder zu niedrig angesetzt werden.

Sollten Sie dennoch Ihren Schaden ohne Anwalt regulieren wollen, weil Sie die Anwaltskosten sparen wollen, irren Sie sich. Hier spart nur einer, nähmlich die gegnerische Haftpflichtversicherung. Wenn Sie schuldlos durch einen Verkehrsunfall geschädigt werden, dann stellen die Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung einen Folgeschaden dar, den die gegnerische Haftpflichtversicherung auszugleichen hat.